Weihnachtsgeschenke: Aufmerksamkeit oder Bestechung?

13 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Zu Weihnachten treffen wieder vermehrt Geschenke in Unternehmen ein. Geschenke, die die Freundschaft oder vielmehr die Geschäftsbeziehung erhalten sollen. Die Palette ist vielfältig und reicht von der guten Flasche Wein bis zu Wertgegenständen oder einer Einladung in eine VIP-Loge zu einem Sportereignis. Der Gegenwert kann schnell im dreistelligen Euro-Bereich liegen. Die Folge: Das gut gemeinte Präsent wird ein Fall für den Compliance-Beauftragten im Unternehmen und besonders bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst unter Umständen sogar zu einem Fall für die Staatsanwaltschaft. Denn Bestechung und Bestechlichkeit sind nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (StGB) auch im geschäftlichen Verkehr verboten. Das Gesetz regelt allerdings nicht, bis zu welchem Wert Geschenke von Mitarbeitern ohne Bedenken angenommen werden dürfen. Fälschlicherweise gehen Unternehmen oft von der steuerlichen Höchstgrenze von 35 Euro aus. Das Problem dabei: Besteht zwischen der Annahme eines Geschenks und der Gewährung eines Vorteils ein Zusammenhang, gelten schon geringe Beträge als Bestechung. Mitarbeiter sollten daher bei allen Zuwendungen vorsichtig sein, auf die sie keinen rechtlichen Anspruch haben, raten ARAG Experten.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.