SGB II: Kein Geld ohne Antrag
12 Jan
Stellt ein Bezieher von SGB-II-Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keinen Antrag auf Weitergewährung, hat er keine rückwirkenden Zahlungsansprüche. Ein Mann bezog im konkreten Fall seit 2013 Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Die Leistungen wurden immer für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Bei nahendem Ablauf eines Bewilligungszeitraums sandte das Jobcenter dem Mann ein neues Antragsformular zu und wies auf die Notwendigkeit eines Antrages hin. Auch als die Leistungen Ende Dezember 2014 ausliefen, wurde dem Leistungsempfänger Anfang November ein neues Antragsformular zugeschickt, das der Kläger diesmal jedoch nicht zurücksandte. Er war zwischenzeitlich seelisch erkrankt und mit einiger Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Erst im Juni 2015 wandte er sich mit einer Betreuerin an das Jobcenter und bekam ab Juni auch wieder Leistungen zugesprochen. Eine rückwirkende Leistung für Januar bis Mai 2015 lehnte das Jobcenter jedoch ab, da das Gesetz eindeutig bestimme, dass für Zeiten vor Antragstellung keine Leistungen gewährt würden. Der Mann zog vor Gericht und machte geltend, dass er aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen sei, den Antrag zu stellen. Das Sozialgericht hat die Klage trotzdem abgewiesen. Eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei fehlendem Antrag nicht in Frage. Eine frühere Antragstellung könne auch nicht anderweitig konstruiert werden, da dies eine Pflichtverletzung des Jobcenters voraussetzen würde. Eine solche Pflichtverletzung liege aber nicht vor. Das Jobcenter sei seiner Pflicht nachgekommen, den Leistungsbezieher vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung hinzuweisen, so die ARAG Experten (SG Mainz, Az.: S 10 AS 816/15).
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