Ware darf ohne Preise im Schaufenster ausgestellt werden

1 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die reine Ausstellung einer Ware im Schaufenster ohne Preisauszeichnung verstößt nicht gegen die  Preisangabenverordnung. Gegenstand des Verfahrens war die Präsentation von Hörgeräten im Schaufenster der Niederlassung eines Betreibers von Hörgeräte-Akustiker-Geschäften. Die Wettbewerbszentrale hatte Klage erhoben und moniert, dass die Geräte ohne jede Preisangabe oder sonstige auf Preise Bezug nehmende Aussagen beworben wurden. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, denn Hörgeräte sind komplizierte und beratungsintensive Produkte, weshalb aus dieser schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten sei. Nach Auffassung des BGH regelt die Preisangabenverordnung allein die Art und Weise, in der eine Preisangabe bei sichtbar ausgestellten Waren zu erfolgen habe, nicht aber, dass überhaupt eine solche Preisauszeichnung erfolgen müsse. Damit könnte praktisch die  grundsätzliche Verpflichtung zur Preisauszeichnung für im Schaufenster präsentierte Ware entfallen und zwar unabhängig davon, ob diese nun besonders beratungsintensiv ist oder nicht, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: I ZR 29/15).



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