Versetzung gegen den eigenen Willlen

6 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Nach Angaben der ARAG Experten ist es grundsätzlich durchaus zulässig, wenn der Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsvertrages seinen Mitarbeitern Tätigkeiten an einem anderen Ort zuweist und sie versetzt. Dieses so genannte Direktionsrecht kann Arbeitnehmer in echte Schwierigkeiten bringen, wenn beispielsweise die Kinder am Ort die Schule besuchen oder der Ehepartner beruflich an den Wohnort gebunden ist. Manchmal können sich betroffene Mitarbeiter auch gegen die Versetzung an einen anderen Ort wehren, wie ein konkretes Urteil zeigt: Ein führender Bankmitarbeiter hatte das Angebot seines Arbeitgebers, gegen eine Abfindungszahlung auszuscheiden, ausgeschlagen. Daraufhin versetzte ihn die Bank von Frankfurt in die Zentrale nach Bonn. Sie berief sich dabei auf eine Vertragsklausel, die es ihr erlaubte, Mitarbeiter nicht nur innerhalb der Bank, sondern im ganzen Konzern vorübergehend oder dauerhaft zu versetzen. Das Glück des Bankangestellten: Die Vertragsklausel war unwirksam. Nach Auskunft der ARAG Experten verstoßen Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers, wenn sie ihn in ein Arbeitsverhältnis mit einer Gesellschaft zwingen, mit der er keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat. Und da hier die komplette Vertragsklausel für unzulässig erklärt wurde, war auch die Versetzung im gleichen Unternehmen an einen anderen Ort null und nichtig, denn sie stützte sich auf eine unwirksame Klausel (Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 18 Ga 127/16).

Mehr zum Thema unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring
Pressereferentin
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.