Vorsicht bei Unfall im Parkhaus
8 Feb
Ein Autofahrer muss beim Befahren eines Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden sowie fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Im Erdgeschoss eines Parkhauses kam es zu einem Verkehrsunfall, als beide Fahrzeugführer das Parkhaus verlassen wollten. Der Beklagte fuhr mit seinem Passat geradeaus und befand sich auf der Straße, die einmal durch das ganze Parkhaus führt. Von dieser Straße gingen von links und rechts Querstraßen ab, in denen sich die einzelnen Parkplätze befinden. Die Klägerin kam aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen. Die Breite der Fahrstraße, auf der sich das Beklagtenfahrzeug befand, beträgt fünf Meter, die der Querstraßen sechs Meter. Alle Straßen sind asphaltiert. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall der beiden Fahrzeuge. Die Versicherung des Beklagten hat vor dem Prozess bereits die Hälfte des Schadens in Höhe von 2.569,37 Euro beglichen. Mit der Klage verlangt nun die Klägerin den Restbetrag in gleicher Höhe. Das AG München wies die Klage jetzt ab. Unter anderem wurde dies damit begründet, dass ein Nutzer beim Befahren des Parkplatzes stets mit ein- und ausparkenden beziehungsweise fahrenden Fahrzeugen rechnen müsse.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte außerdem fest, dass der Unfall vermieden hätte werden können, wenn beide Beteiligte vorliegend ihre sich aus dem Parkplatzverhältnis ergebende besondere Rücksichtnahmepflicht erfüllt hätten, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 333 C 16463/13).
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