Kein Steuervorteil für Karnevalspartys
8 Feb
Ein ermäßigter Steuersatz ist für Karnevalsfeiern nur rechtmäßig, wenn die Veranstaltung genug Elemente der traditionellen Brauchtumspflege enthält. Anlass für die Entscheidung ist ein Kostümball, den ein eingetragener Karnevalsverein regelmäßig in Bergisch-Gladbach feiert. Die Veranstaltung vereint Elemente des typischen Karnevals: Die Gäste sind kostümiert, das Dreigestirn gibt sich die Ehre und zu Karnevalsmusik wird ausgelassen gefeiert. Der veranstaltende Verein, der sich u.a. die Pflege des karnevalistischen Brauchtums auf die Fahnen geschrieben hatte, sah sich hier ganz in der Tradition des rheinischen Karnevals und verlangte von den Gästen nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent statt des Regelsteuersatzes von 19 Prozent. Das monierte das zuständige Finanzamt. Der BFH steckte nun enge Grenzen für die ausreichende Brauchtumspflege und die damit einhergehende Steuervergünstigung. Bunte Kostüme, Tänze und Musik reichten dazu jedenfalls nicht aus. Außerdem gibt es auch kommerzielle Veranstalter von Karnevalspartys, die auch nicht den ermäßigten Steuersatz beanspruchen können, erläutern ARAG Experten (BFH, Az.: V R 53/15).
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