Gründung eines Staatsgerichtes im Amt Melle
10 Feb
Amtliche Mitteilung
Die Gebietskörperschaften haben sich auf Aufforderung des Vereins EU in den Jahren 2005/7 deutschlandweit als Unternehmen unter Zustimmung der Bürgervertreter und Ortsbürgermeister angemeldet. Unternehmen können rechtlich nicht in Eigentum von Bodenrechten gehen und somit verloren die Bürger mit Auflösung der Gebietskörperschaft der jeweiligen Städten und Gemeinden ihre Rechte und Bestimmungsrechte am Boden. Abhängig von den Bodenrechten einer Gebietskörperschaft sind deren Gerichtsbarkeiten. Fehlen die Bodenrechte oder verwalten juristische Personen die Gemeinden, ist deren Rechtskreis nur noch handelsrechtlich.
Die höchsten Staatsgerichte auch naturstaatliche Gerichte genannt, können nur von wahlberechtigten Bürgern entsprechend § 116 GG auf ihrem Boden geschaffen werden.
Informierte Bürger haben die notwendigen Prozesse gesetzestreu durchgeführt und die Bodenrechte der Gemarkung Melle im Dezember 2015 wieder auf die öffentliche Hand bzw. Bürgerschaft eintragen lassen und anschließend das Amt Melle im Weltpostvertrag als Gebietskörperschaft registrieren lassen. Die Firma Stadt Melle erhielt im November den Beschluss über die Aufhebung der privaten Gerichtsbarkeit zugesandt. Über diesen Schritt wurden weitere Stellen widerspruchsfrei informiert.
Anfang Dezember des letzten Jahres hatten 900 Meller Unternehmen über die Erhebung staatlicher Gerichtsbarkeit Informationen erhalten. Am 8.12.2016 wurde ein staatliches Gericht im Amt Melle erhoben, mit dem Ziel, die private Gerichtsbarkeit und deren Willkür aufzuheben und einen Rechtskreis über dem ohne, der Seehandelsrechte TTIP und ESM … zu erwirken.
Dieser Akt beruht auf dem Recht der Erstbesiedelung, welches geschichtlich unter dem kanonischen und römischen Recht steht und das höchste Recht, das bürgerliche Provinzialrecht, darstellt!
„Was von dem Gebrauche des römischen und canonischen Rechtes erwähnt wurde, gilt um desto mehr von dem bürgerlichen Provinzialrechte; da dieses als einheimisches und specielles Recht vor dem römischen und canonischen Rechte den Vorzug behauptet.“ Aus: Geschichte des deutschen Adels. Zweiter Theil. Das Lehenswesen und Lehensrecht in Deutschland. Dr. C. F. F. v. Stranz, 1835.
Aber auch aktuelle Richtlinien, z. B. die der Besatzungsordnung Grundgesetz Art. 28 oder in den sogenannten Niedersächsischen Kommunalgesetzen oder in der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung begründen die rechtliche Grundlage die Möglichkeit der Erwirkung der höchsten Rechte einer Gebietskörperschaft deutlich.
Das Amt Melle verweist insbesondere auf die Einführungsgesetze des BGB, aus denen die Landesvorschriften hervorgehen, aufgezeigt ab Art. 55 beziehen sich die Vorschriften hier auf die Rechte am Boden, die letztlich in 1914 zu finden sind.
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