Bausparverträge: Wann Sie Ihre Auszahlungsgebühr zurückverlangen können

13 Feb

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Was für Banken bereits seit zwei Jahren geklärt ist, ereilt nun auch Bausparkassen: Sie dürfen von ihren Kunden keine Extragebühr mehr verlangen, wenn diese nach der Ansparphase das Darlehen in Anspruch nehmen wollen. Gebühren für den Abschluss des Bausparvertrages sind nach Auskunft der ARAG Experten aber weiterhin zulässig (Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 552/15). Wer bereits eine Auszahlungsgebühr bezahlt hat, kann diese zurückverlangen, muss allerdings prüfen, ob die Ansprüche unter Umständen verjährt sein könnten. Unklar ist in diesem Zusammenhang noch, ob die Verjährung nach drei Jahren oder – wie bei den Banken – erst nach zehn Jahren eintritt. Ist die Bank der Meinung, die Forderung sei verjährt, besteht daher laut ARAG Experten die Möglichkeit, so genannte verjährungshemmende Schritte einzuleiten. Dies geschieht in der Regel nur durch einen Mahnbescheid oder eine Klage, manchmal kann auch schon die Einleitung eines Ombudsmann-Verfahrens verjährungshemmende Wirkung haben. Obwohl die ARAG Experten davon ausgehen, dass in neueren Verträgen keine Darlehensgebühren mehr zu finden sind, raten sie Verbrauchern, genau hinzusehen.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/



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