BSG bremst Jobcenter bei der Rückzahlungspflicht
13 Feb
13. Februar 2017. Wer aufstockende Leistungen beziehen muss, ist laut Gesetz hilfebedürftig. Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich in der vergangenen Woche mit den Begriffen „herbeiführen“ und „aufrechterhalten“ dieser Hilfebedürftigkeit auseinandersetzen müssen. Ein Urteil, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD), das zeige, wie oberflächlich die eingeführte Gesetzesverschärfung tatsächlich ist.
„Ich bin immer wieder von der Interpretationsfreiheit der Jobcenter beeindruckt, wenn es um die Argumentation von Leistungskürzungen oder Rückzahlungsforderungen geht“, kommentiert Uwe Hoffmann, der Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net, www.gegendiskriminierung.de) ein Urteil des BSG vom 8. Februar 2017 (Az.: B 14 AS 3/16R). Worum ging es?
Ein arbeitsloser Schweißer fand im Jahr 2011 einen Job, bekam allerdings aufstockende Leistungen zum Gehalt. Da er immer öfter für ganz andere Tätigkeiten eingespannt wurde, kündigte er mit Vorankündigung beim Jobcenter seinen „Schweißerjob“. Zunächst folgte eine Kürzung seines ALG II um 30 Prozent. Der Vorwurf: Der Mann habe seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt und sich so sozialwidrig verhalten. Uwe Hoffmann: „Das Jobcenter bezog sich also auf die seit August 2016 eingeführte Gesetzesverschärfung. Danach handelt der sozialwidrig, der seine Hilfebedürftigkeit herbeiführt oder aufrechterhält.“
Ein Jahr später bekam der Mann, der zwischenzeitlich wieder Arbeit gefunden hatte, eine Rechnung des Jobcenters mit der Aufforderung mehrere Tausend Euro, die ihm als aufstockende Leistungen gezahlt wurden, zurück zu zahlen. „Eine sehr eigenwillige und einseitige Auslegung des Begriffs der Hilfebedürftigkeit“, so der DSD-Geschäftsführer.
Der Mann ließ sich das nicht gefallen, so dass der Fall schließlich vor dem BSG landete. Entgegen der für die Behörde vorteilhaften Auslegung des Jobcenters, stellte das Gericht fest, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers mit der Kündigung nicht herbeigeführt wurde, sondern schon vorher bestand. „Für den gesunden Menschenverstand steht doch fest, dass jemand, der zu seiner Arbeit aufstockende Leistungen beziehen muss, hilfebedürftig ist“, sagt Hoffmann, der generell wenig Verständnis für die staatlich subventionierte Niedriglohnpolitik hat. „Wenn überhaupt jemand dem Sozialstaat in solchen Fällen etwas schuldig ist, dann sind das – aus meiner Sicht – die Arbeitgeber, die mit staatlichen Zuschüssen Menschen einstellen und ihnen dann so wenig bezahlen, dass der Sozialstaat aufstockende Leistungen bezahlen muss. Ich finde, wenn jemand dieses Geld zurückzahlen muss, dann doch wohl die entsprechenden Betriebe. Die profitierten nämlich doppelt von derartigen Arbeitnehmern“, so Hoffmann, der Hartz-IV-Empfänger immer wieder ermuntert, sich nicht alles gefallen zu lassen. Der DSD bietet dabei kostenlose Hilfe an.
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