LG Rottweil verurteilt VR-Bank Horb-Freudenstadt zur Rückabwicklung eines DGI 30

19 Mrz

Nach einer äußerst kontrovers geführten Hauptverhandlung verurteilte das Landgericht Rottweil die VR-Bank Horb-Freudenstadt eG zur vollständigen Rückabwicklung einer DGI-30-Beteiligung

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Bis zuletzt hatte sich die beklagte Bank geweigert, die Rechtslage zu akzeptieren.

Ihre Verteidigung stützte sie im Wesentlichen auf längst überholte Argumente. So habe sie ihre Aufklärungspflicht über gezahlte Provisionen nicht gekannt und befinde sich insoweit in einem Verbotsirrtum. Auch handele es sich bei den Provisionen nicht um Rückvergütungen, über welche aufzuklären sei. Sämtliche dieser Argumente sind durch die Obergerichte und den BGH längst widerlegt.

Das bizarrste Argument war jedoch zur Rechtfertigung des Verjährungseinwands gezogen worden. Da im Handelsblatt sowie anderen Medien bereits 2007 über die Kick-Back-Rechtsprechung berichtet worden sei, habe der Anleger die notwendige Kenntnis hiervon gehabt, so dass Verjährung eingetreten sei.

Bankseitig wurde Drittwiderklage erhoben, sowie der DG Anlage mbH der Streit verkündet. Im Ergebnis ohne jeden Erfolg. „Die Argumentation zur Verjährung unter Bezugnahme auf Veröffentlichungen im Handelsblatt stammt von einer bankrechtlichen Fortbildung Ende 2011 in Frankfurt und wurde durch das dortige Fachpublikum bereits als vorgezogene karnevalistische Einlage gewürdigt.

Im Handelsblatt war weder zu lesen, dass die VR-Bank Horb-Freudenstadt für die Vermittlung des DGI 30 eine Provision erhalten hat, noch wie hoch diese war. Auch besteht keine Verpflichtung eines Anlegers, die Wirtschaftpresse kritisch zu durchforsten“, so der Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmartkrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. „Erfreulicherweise ist das LG Rottweil auf diesen Unsinn gar nicht näher eingegangen“.

Das Urteil ist auch insofern erfreulich, als es das erste bekannte Urteil des LG Rottweil zugunsten eines DG-Anlegers ist. Zuletzt hatte das LG Rottweil eine DG-Klage, welche durch eine norddeutsche Kanzlei geführt wurde, abgewiesen.

Für Betroffene Anleger gibt es also gute Argumente, sich jetzt der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds“ anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 19. März 2012 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



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