Fahrerbewertungen nicht für alle einsehbar
22 Feb
Ein Portal vergibt Schulnoten für Autofahrer unter Angabe des Kfz-Kennzeichens, wobei derzeit Nutzer dieses Portals das Fahrverhalten anderer Personen unter Angabe eines Kfz-Kennzeichens nach einem Ampelschema (rot = negativ, gelb = neutral, grün = positiv) bewerten können. Eine Detail-Bewertung erfolgt durch eine Auswahl aus vorgegebenen Bewertungen. Die Bewertungsergebnisse zu einzelnen Kfz-Kennzeichen sind in Form einer durchschnittlichen Schulnote für jeden Nutzer einsehbar. Die Klägerin beabsichtigt, mithilfe des Portals Autofahrer dazu anzuhalten, die eigene Fahrweise zu überdenken. Auf diese Weise möchte sie einen Beitrag zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr leisten.
Der beklagte Datenschutzbeauftragte für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Klägerin aufgegeben, das Portal so zu verändern, dass nur noch nach bestimmten Vorgaben registrierte Kfz-Halter die Bewertungsergebnisse zu ihrem eigenen Kfz-Kennzeichen abrufen können. Damit soll eine Prangerwirkung des Portals verhindert werden. Die hiergegen erhobene Klage hat das VG Köln abgewiesen, da die auf dem Fahrerbewertungsportal zu einzelnen Kfz-Kennzeichen erhobenen und gespeicherten Daten personenbezogen seien. Die jeweiligen Fahrer beziehungsweise Fahrzeughalter könnten von der Klägerin und auch von Portalnutzern mit verhältnismäßigem Aufwand bestimmt werden. Der Datenschutz der bewerteten Fahrer überwiege das Informationsinteresse der Nutzer. Das von der Klägerin nach ihren Angaben verfolgte Ziel könne auch erreicht werden, wenn Bewertungen – wie von der Anordnung des Landesdatenschutzbeauftragten vorgegeben – lediglich an die Betroffenen selbst übermittelt würden, erklären ARAG Experten (VG Köln. Az.: 13 K 6093/15).
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