Kostenerstattung für Beseitigung des Tieres nach Wildunfall

5 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Kostenerstattung für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die beteiligten Kfz-Fahrer übertragen werden. Die zuständige Behörde sah die zuvor herrenlosen und nunmehr verendeten Tierkörper als Verunreinigung der Straße an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hatte. Da die Fahrer dies unterlassen habe, müssten sie die Kosten der Bergung und Entsorgung des Unfallwildes tragen. Gegen derartige Kostenbescheide wehrten sich die Betroffenen. Das aufgerufene Gericht verneinte die Kostentragungspflicht, weil eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer nicht bestanden habe. Denn das verendete Wild sei eine Sache des Jagdrechts, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte aneignen dürfe. Die unverzügliche Straßenreinigungspflicht entstehe jedoch unmittelbar kraft Gesetzes und sei nicht von der Willensentscheidung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwildes zu verzichten. Deshalb stellten die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer dar, erklären ARAG Experten (VG Hannover, Az.: 7 A 5245/16 und andere).

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