Mäusebussard und Windenergieanlagen – Windkraftsensibel oder nicht?
3 Mai
Seit der Veröffentlichung der „Progress-Studie“ zieht der Mäusebussard bei der Planung von Windenergieanlagen seine Kreise. Die Handhabung dieser neuen Thematik durch die Genehmigungsbehörden und die UNBs ist aktuell noch sehr uneinheitlich, was natürlich zu einer Verunsicherung bzw. erheblichen Rechtsunsicherheit führt.
Etwas Klarheit bringt nun ein weiterer Beschluss des VGH Mannheim vom 21.02.2017, welcher seinen Beschluss vom Sommer 2016 nochmal klar bestätigt: Demnach ist es aktuell naturschutzfachlich vertretbar, d.h. von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt, den Mäusebussard nicht als windkraftsensibel zu erachten. Denn aktuell listen weder die LUBW-Hinweise in Baden-Württemberg noch das Helgoländer Papier der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten den Mäusebussard als windkraftsensible Art auf. Ergänzend sei erwähnt, dass dies im Windenergieerlass Niedersachsen ebenfalls nicht der Fall ist.
Solange also in diesen Erlassen, Empfehlungen und Leitfäden der Mäusebussard nicht flächendeckend als windkraftsensible Art auftaucht, zwingt auch nicht die „Progressstudie“ eine Genehmigungsbehörde dazu, den Mäusebussard in Genehmigungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.
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