Spähprogramme auf Firmencomputern verboten
2 Aug
Wer seine Arbeitnehmer am Firmen-PC ohne Anlass durch ein Spähprogramm überwacht, verstößt nach Angaben der ARAG Experten gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG) und darf dadurch gewonnene Erkenntnisse im Kündigungsprozess nicht verwerten. Nur wenn Arbeitgeber einen durch Tatsachen begründeten Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers haben, ist eine Überwachung mit so genannten Keyloggern nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Mit diesem im Internet verfügbaren Programm werden alle Tastatureingaben heimlich protokolliert und auch Bildschirmfotos geschossen. (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 681/16).
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