KWK-Ausschreibungen steht nichts mehr im Wege: Ausschreibungsverordnung in Kraft getreten

28 Aug

Pressemeldung der Firma MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Im Zuge der Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2017 die Weichen für die Umstellung der KWK-Förderung auf ein wettbewerbliches Ausschreibungssystem gestellt und einen ersten rechtlichen Rahmen abgesteckt. Die am 18.08.2017 in Kraft getretene KWK-Ausschreibungsverordnung füllt diesen Rechtsrahmen nun aus und regelt das Ausschreibungsverfahren im Detail. Damit steht der Ausschreibung einer Förderung für neue und modernisierte KWK-Anlagen im Leistungssegment zwischen einem und 50 Megawatt sowie für innovative KWK-Systeme nichts mehr entgegen.

Die Ausschreibungsverordnung ist gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf (wir berichteten mit Newsletter vom 25.04.2017) inhaltlich weitestgehend unverändert geblieben. Zwei maßgebliche Änderungen gibt es aber doch: Dies betrifft zum einen die bei der Gebotsabgabe zu hinterlegende Sicherheit. Diese wurde von 100 Euro je Kilowatt der Gebotsmenge – wie sie der ursprüngliche Referentenentwurf vorsah – auf 70 Euro je Kilowatt der Gebotsmenge verringert. Zum anderen wurde die Frist zur Realisierung der KWK-Anlage bzw. des innovativen KWK-Systems verlängert. Statt der zunächst vorgesehenen 48 Monate haben die Anlagenbetreiber nunmehr 54 Monate Zeit, um ihr Projekt zu realisieren und den Dauerbetrieb (wieder-)aufzunehmen. Die entsprechende Zulassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss innerhalb weiterer 12 Monate nach (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs erfolgen. Die Einhaltung dieser Fristen ist wichtig, da andernfalls der Zuschlag und damit auch der Förderanspruch erlöschen.

Die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist grundsätzlich für alle neuen und modernisierten KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als einem und weniger als 50 Megawatt verpflichtend, sofern für den KWK-Strom eine Förderung beansprucht werden soll. Ausgenommen sind grundsätzlich sog. Übergangsanlagen, also Anlagen, für die bereits vor dem 01.01.2017 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. eine verbindliche Bestellung vorlag. Für diese können auch weiterhin die gesetzlich festgelegten Zuschlagssätze nach Maßgabe des am 31.12.2016 geltenden KWKG beansprucht werden. Insoweit sei an dieser Stelle jedoch auf die weiteren besonderen Voraussetzungen der Übergangsbestimmung des § 35 Abs. 14 KWKG hingewiesen, wonach die jeweilige Anlage zum einen bis spätestens 31.12.2018 den Dauerbetrieb aufgenommen haben muss. Zum anderen ist die Übergangsbestimmung nur einschlägig, wenn der (künftige) Anlagenbetreiber den Verzicht auf die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren schriftlich gegenüber der Bundesnetzagentur erklärt hat. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ersten Ausschreibungstermins abzugeben. Dabei sind vom Wortlaut der Übergangsbestimmung auch solche Anlagen erfasst, die bereits im Laufe dieses Jahres – also noch vor Inkrafttreten der KWK-Ausschreibungsverordnung – den Dauerbetrieb aufgenommen haben. Sicherheitshalber sollte daher auch für diese Anlagen fristwahrend eine entsprechende Verzichtserklärung abgegeben werden. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Fristen besteht ein Förderanspruch nur noch im Rahmen der Ausschreibung.

Die erste Ausschreibung – ausschließlich für neue und modernisierte KWK-Anlagen – wird noch in diesem Jahr erfolgen. Als Gebotstermin bestimmt die KWK-Ausschreibungsverordnung den 01.12.2017, zu dem ein Volumen von 100 MW auszuschreiben ist. Nähere Informationen zur ersten Ausschreibungsrunde wird die Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle wohl Anfang Oktober auf ihrer Internetseite bekannt geben. Betreiber von sog. Übergangsanlagen sollten dies im Blick behalten. Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



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