Aktuelle Abmahnwelle bei eBay

5 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Beim größten Internetauktionshaus gibt es nicht nur Schnäppchen für die Lieben zu Ostern – manchmal wird der Ärger gleich mitgeliefert. Für Online-Händler sind dann nicht nur satte Gewinne, sondern auch deftige Abmahnungen drin. Um teure Abmahnkosten zu vermeiden, sollte jeder gewerbliche Händler sich daher regelmäßig um die Rechtsentwicklung rund um den Online-Handel kümmern. Sonst drohen Abmahnungen – nicht von eBay, sondern von Konkurrenten oder Wettbewerbszentralen. ARAG Experten nennen die schlimmsten Fallen:

Einsatz einer veraltete Widerrufsbelehrung

Bereits im August 2011 ist eine neue amtliche Widerrufsbelehrung mit einer dreimonatigen Übergangsfrist in Kraft getreten. Seit November 2011 können die alten Widerrufsbelehrungstexte nun erfolgreich abgemahnt werden. Die neuen Widerrufsbelehrungen sind einfach zu erkennen. Innerhalb des Abschnitts Widerrufsfolgen muss der Passus „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ stehen. Wer diesen Passus nicht in seiner Belehrung stehen hat, sollte sofort den neuen Text erstellen und einsetzen. Der Gesetzgeber plant bereits den Erlass einer neuen Muster-Widerrufsbelehrung für das Jahr 2013. Dieser Belehrungstext kann dann für den Handel innerhalb der EU genutzt werden.

Grundpreisangabe

Nach §2 der Preisangabenverordnung sind gewerbliche Händler dazu verpflichtet, bei Waren, die z.B. nach Gewicht verkauft werden, den Grundpreis pro KG bzw. 100g anzugeben. Der Grundpreis muss unmittelbar beim Endpreis angegeben werden, damit der Verbraucher die Preise auf einen Blick sehen und einen aussagekräftigen Preisvergleich mit Waren von Konkurrenten anstellen kann. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Az.: 327 O 196/11) reicht es nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen, da diese erst durch runterscrollen sichtbar wird. Für Festpreisangebote empfiehlt eBay, den Grundpreis direkt in die Artikelbezeichnung oder den Untertitel einzufügen.

Werbung mit Originalware

Vorsicht ist angeraten bei der Werbung, man verkaufe nur „Originalware“. Der Verkauf von Originalware sollte eine Selbstverständlichkeit sein, auf eBay werden aber von vielen Händlern Fälschungen angeboten. Ehrliche Händler, die ausschließlich Originalware verkaufen und Ihre Kunden darüber auf den Artikelseiten im Vorfeld auch informieren möchten, müssen bei der Formulierung sehr aufpassen. So wurde die Aussage „Garantie – Echtheitsgarantie – Die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalware“ vom Landgericht (Aktenzeichen: 12 O 12/09) als wettbewerbswidrig angesehen. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Werbung gegebenenfalls gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstößt, sollte einen Anwalt aufsuchen oder ganz auf die Werbung verzichten.

Tipp der ARAG Experten

eBay bietet unter der Rubrik Kundenservice ein Rechtsportal an, in dem aktuelle Urteile, Gesetzesentwicklungen und wertvolle rechtliche Informationen für gewerbliche Verkäufer angeboten werden. Ein regelmäßiger Blick dort hinein lohnt sich.



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