Keine Gebühr für Auszahlung von Restguthaben

11 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen AGB keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages verlangen. Der klagende Bundesverband forderte den Mobilfunkanbieter auf, verschiedene Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu unterlassen, weil diese aus seiner Sicht den Kunden unangemessen benachteiligen. Hierbei handelte es sich unter anderem um ein so genanntes Dienstleistungsentgelt in Höhe von sechs Euro, das bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens erhoben wurde. Die beanstandete Klausel in den AGB ist laut Gericht unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Kunde hat laut ARAG Experten nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens und zwar auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit ist die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann(OLG Schleswig Holstein, Az.: 2 U 2/11).



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