Kunstwerk muss bezahlt werden

18 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, muss sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Wird die Gestaltungsfreiheit des Künstlers nämlich vertraglich nicht eingeschränkt, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt Eine Frau bestellte zum Beispiel die Installation eines Künstlers. Diese bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf der das durch das Glasfenster eindringende Licht auftraf. Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Das fertige installierte Kunstwerk gefiel der Dame jedoch nicht und sie verweigerte die Zahlung. Vor dem Amtsgericht wurde sie jedoch zur Zahlung verpflichtet. Das Gericht stellte fest, dass die Installation ordnungsgemäß erstellt worden ist. Der Künstler schaffte das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, ist das Werk vertragsgemäß, erklären ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts. Der Besteller trägt hier das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies gebietet die Gestaltungsfreiheit des Künstlers (AG München, Az.: 224 C 33358/10).



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