400 Euro für 13 Stunden
13 Aug
Befindet sich eine Person für die Dauer von 13 Stunden zu Unrecht im polizeilichen Gewahrsam, so rechtfertigt dies laut ARAG Experten ein Schmerzensgeld von 400 Euro. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Nachbarn wurde im verhandelten Fall eine alkoholabhängige Frau von der Polizei im Juli 2015 gewaltsam in ein Krankenhaus verbracht. Dort sollte ein Alkoholtest durchgeführt und die Frau psychologisch begutachtet werden. Obwohl die Psychiaterin nach der Begutachtung eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Frau ausschloss, wurde die Frau gegen ihren Willen in polizeilichen Gewahrsam verbracht. Erst nach 13 Stunden wurde sie freigelassen. Nachfolgend klagte die Frau gegen das Land unter anderem wegen der ihrer Meinung nach rechtswidrigen Ingewahrsamnahme auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Landgericht gab der Schmerzensgeldklage statt und sprach der Klägerin einen Betrag von 400 Euro zu. Dies sei angesichts der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme für 13 Stunden angemessen. Der Klägerin war dies aber zu wenig. Sie führte insbesondere an, dass bereits die gewaltsame Verbringung ins Krankenhaus rechtswidrig gewesen sei. Sie legte daher Berufung ein. Das nun zuständige Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des LG und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Die polizeilichen Maßnahmen sind laut ARAG Experten erst ab dem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen, als die Klägerin im Krankenhaus von der Psychiaterin untersucht wurde und laut dem Untersuchungsbericht mangels Eigen- und Fremdgefährdung hätte entlassen werden müssen (OLG Koblenz, Az.: 1 U 1025/17)
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