Kein Erholungsurlaub bei durchgängigem Sonderurlaub
27 Mrz
Pressemeldung der Firma ARAG SE
Nimmt ein Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr durchgehend unbezahlten Sonderurlaub, dann steht ihm mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Das hat nach Auskunft der ARAG das Bundesarbeitsgericht in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden (Urteil vom 19.03.2019, Az.: 9 AZR 315/17).
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