Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren – Arbeitgeber darf kündigen

19 Sep

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Wer zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann seiner Leistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen. Der Arbeitgeber kann in jedem Fall bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren dem Arbeitnehmer kündigen. Auch dann, wenn die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweisen. Hier kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2011 (AZ: 2 AZR 790/09) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

Der Arbeitnehmer war seit 1992 als Industriemechaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Untersuchungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er – bei fortbestehender Inhaftierung – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen.

Der Arbeitgeber stellte auf diesem Arbeitsplatz dauerhaft jemand anderen ein und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008. Der Beklagten sei es unter Berücksichtigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten, so das Gericht. Der Arbeitnehmer habe selbst zu vertreten, dass er für seinen Arbeitgeber nicht mehr arbeiten kann. Dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, den Arbeitsplatz dauerhaft freizuhalten. Eine Haftzeit sei auch nicht mit einer Krankheit des Arbeitnehmers vergleichbar.

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