Augen auf beim Möbelkauf

20 Sep

Pressemeldung der Firma ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Auch wenn die Anschaffung von Möbeln in der Praxis oft besonders problembehaftet ist, gilt nichts anderes als beim Kauf aller anderen Gegenständen – das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). ARAG Experten erläutern worauf man achten sollte, wie Mängel anzuzeigen sind, wer welche Kosten trägt und wann der Kunde vom Kauf zurücktreten darf.

Ausstellungsstück vs. Lieferung

Wenn sich das gelieferte Exemplar vom Ausstellungsstück unterscheidet, liegt nach dem BGB ein Mangel vor. Der Kunde muss das Möbelhaus nun auffordern, vertragsgemäß zu leisten. Wird beispielsweise der Schrank in einem anderen Holz geliefert oder fehlen einem Möbelstück zugesicherte Eigenschaften, entsteht für den Käufer das Problem, dass er dies beweisen muss. ARAG Experten raten daher sich entsprechende Zusagen über das Material, Komfort oder andere Eigenschaften vom Verkäufer im Möbelhaus immer schriftlich bestätigen zu lassen.

Mängel

Entpuppt sich das gekaufte Stück bei Lieferung schlicht als schadhaft, hat der Kunde grundsätzlich die Wahl zwischen Neulieferung und Reparatur. Bei nur sehr kleinen Schäden steht es dem Verkäufer allerdings frei, nur eine Reparatur durchzuführen. Eine Minderung des Kaufpreises kommt dann ebenfalls in Betracht. Wenn das Möbelhaus zur Nacherfüllung aufgefordert wird, sollte dies immer schriftlich geschehen. Außerdem sollte hierfür eine Frist von ca. 10 Tagen gesetzt werden. Der Mangel ist dabei konkret zu bezeichnen. Damit das Nacherfüllungsverlangen später nachgewiesen werden kann, empfiehlt es sich, dieses per Einschreiben zu versenden. Reagiert der Verkäufer nicht oder scheitern zwei Reparaturversuche des Verkäufers, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Alle Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, fallen dem Verkäufer zur Last. Gemeint sind hierbei insbesondere Transport- und Materialkosten.

Nichtgefallen

Anders ist die Rechtslage, wenn das ausgesuchte Stück dem Käufer, wenn es nun in den eigenen vier Wänden steht nicht mehr gefällt, oder es nicht an den vorgesehenen Platz der Wohnung passt. Hier liegt der Fehler beim Kunden. Weder Ersatzlieferung, Minderung noch Rücktritt sind möglich. Hier bleibt dem Kunden nur auf die Kulanz des Verkäufers zu hoffen. Der Verkäufer darf auch Stornogebühren verlangen.

Widerruf

Es gibt kein grundsätzliches Widerrufsrecht. Um von einem Kaufvertrag zurückzutreten bedarf es eines Grundes. Ein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt es bei Verträgen, die im Internet oder telefonisch geschlossen wurden.

Check-Liste

– zugesicherte Eigenschaften schriftlich bestätigen lassen

– bei Lieferung Untersuchung des Möbelstücks mit Zeugen

– Im Fall eines Mangels Annahme nach Möglichkeit verweigern

– Falls Verweigerung der Annahme nicht möglich, Mängel dokumentieren

– Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern

– Wenn Nacherfüllung verweigert wird oder zwei mal scheitert, besteht ein Rücktrittsrecht



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG
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