Neue UV-Schutzverordnung
26 Sep
Knackig braun ist in diesem Sommer wohl kaum jemand geworden, der seinen Urlaub nicht im Süden verbracht hat. Nun ist der Herbst in Deutschland angekommen, die Sonne zeigt sich jeden Tag seltener – bleibt der Gang ins Solarium, um eine gesunde Hautfarbe zu bekommen. Aber die Urlaubsbräune aus der UV-Röhre ist eben nicht gesund. Darum ist Ende Juli 2011 die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher UV-Strahlung“ (UV-Schutz-Verordnung) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. ARAG Experten erläutern die Zusammenhänge.
Gesundheitsgefahren
Mit dieser Rechtsverordnung wird in Deutschland ein europaweit einzigartiger und solider Schutz vor UV-Strahlen eingerichtet. Grund für die Regelung sind die erheblichen Gesundheitsgefahren, die von künstlicher UV-Strahlung ausgehen. Studien der Deutschen Krebshilfe und der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention e.V. (ADP) belegen, dass Personen, die vor dem 35. Lebensjahr regelmäßig Solarien nutzen, ihr Krebsrisiko um bis zu 75 Prozent steigern.
Qualitätsanforderungen an Solarienbetreiber
Betreiber von Solarien müssen künftig neue Qualitätsanforderungen beachten. So wird die Anwesenheit von qualifiziertem Personal sowie eine Kundenberatung und Empfehlung zur maximalen Bestrahlungsdauer und –stärke vorgegeben. Zudem werden Sicherheitsanforderungen wie das Einhalten von Mindestabständen, die Ausstattung mit einer Notabschaltung sowie das Bereithalten bzw. Anbieten von UV-Schutzbrillen und ein Grenzwert eingeführt, der die maximale Bestrahlungsstärke auf 0,3 W/qm einschränkt.
Erst ab 18
Da auch immer jüngere Menschen von dem Hautkrebsrisiko betroffen sind, dürfen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren keine Solarien benutzen. Ferner gelten Dokumentationspflichten in Form eines Geräte- und Betriebsbuches sowie Aufzeichnungen über individuelle Hauttypbestimmungen und Dosierungspläne gemäß Anlagen 1 bis 8 der Verordnung, die von der zuständigen Behörde überwacht und bei Zuwiderhandlung auch mit Bußgeldern geahndet werden.
Ab wann?
Die Verordnung tritt – mit Ausnahme der Anwesenheitspflicht für Fachpersonal – am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Anwesenheitspflicht für Fachpersonal gilt ab dem 1. November 2012.
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