Prospekte sind nicht rechtsverbindlich

12 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Ein verständiger Verbraucher muss damit rechnen, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen Versprechungen, die in einem Werbeprospekt gemacht werden, konkretisiert und gegebenenfalls auch abgeschwächt werden. Das erfuhr auch eine Frau, die mit Beginn des Jahres 2009 eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. In dem Prospekt, in dem für den Vertrag geworben wurde, hieß es: „Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr.“ Nachdem die Klägerin im ersten Versicherungsjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hatte, verflog die Freude über gespartes Geld sehr rasch. Der Versicherer 2010 teilte ihr mit, dass wegen der Finanzkrise für das vorausgegangene Jahr keine Beitragsrückerstattung ausgezahlt werde. Das wollte die Versicherte nicht hinnehmen. Denn nur weil ihr im Prospekt eine Beitragsrückerstattung versprochen worden sei, habe sie sich zu einem Wechsel des Versicherers entschlossen. Der Fall landete vor Gericht und die Versicherte erlitt eine Niederlage. Das Gericht verwies die Klägerin auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen. Dort stand, dass der Versicherer jährlich neu darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe es zu einer Beitragsrückerstattung kommt und welcher Tarif an einer solchen Rückvergütung teilnimmt. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Klägerin als mündige Verbraucherin klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages nicht nach den Aussagen im Werbeprospekt, sondern nach den Vertragsbedingungen richtet (AG München, Az.: Az.: 261 C 25225/10).

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