Maklerlohn auch nach langer Zeit

20 Okt

Pressemeldung der Firma ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherung- AG

Ein Maklerlohn wird fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrages geworden ist. Dies gilt auch mit deutlicher Verzögerung. In einem konkreten Fall meldete sich Ende 2008 der spätere Beklagte beim Makler und ließ sich ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Der letzte Kontakt zwischen dem Makler und seinem Kunden fand im Februar 2009 statt. Der Hauseigentümer wechselte den Makler und über diesen besichtigte der Beklagte das Anwesen später noch einmal. Im August 2009 wurde der Kaufvertrag unterzeichnet. Der klagende erste Makler meint, dass es aufgrund seiner Tätigkeit als Makler zum Kauf im August 2009 gekommen sei. Die Klage des ersten Maklers gegen den Käufer des Einfamilienhauses auf Maklerlohn war dann auch erfolgreich. Denn dem Inserat des Maklers aus dem Jahr 2008 war laut ARAG Experten zu entnehmen, dass eine Maklerprovision fällig wird. Die Leistung des Klägers lag dem Gericht zufolge darin, dass er dem Beklagten die Besichtigung ermöglichte und den Kontakt zum Verkäufer herstellte. Diese Tätigkeit ist nach Ansicht des Gerichts für den Abschluss des Kaufvertrages auch ursächlich geworden (LG Coburg, Az.: 23 O 590/10).



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