Unzulässige AGB bei grober Fahrlässigkeit
11 Nov
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Mieter im Fall grober Fahrlässigkeit generell in voller Höhe zahlen muss, ist unwirksam. Im konkreten Fall verursachte ein Angestellter einen Verkehrsunfall mit einem PKW, den eine Firma an dessen Arbeitgeber vermietet hatte. Der Mann fuhr das Fahrzeug nach einem Kneipenbesuch erheblich alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit, kam von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Baum. Dadurch entstand ein Schaden von über 16 000 Euro, den die klagende Autovermietung von dem Beklagten zurück verlangte. Laut AGB trat die Beschränkung der Haftung auf die Selbstbeteiligung nicht ein, wenn der Mieter oder der berechtigte Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Klausel zwar unwirksam ist, dies aber nicht unbedingt dazu führt, dass nur die Selbstbeteiligung zu zahlen ist. Vielmehr kommt es beim Umfang des Schadensersatzes darauf an, wie schwer das Verschulden des grob fahrlässig Handelnden im Einzelfall zu bewerten ist, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: VI ZR 46/10)
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