Keine Haftung für gestohlene Telefone
30 Nov
Ein angestellter Verkaufsberater, dem bei der Arbeit Waren gestohlen wurden, muss nicht für den entstandenen Schaden haften. Im konkreten Fall wurden einem Berater eines Mobilfumkunternehmens während eines Kundengespräches zwölf Handys aus dem Lager gestohlen. Hierdurch entstand ein Schaden von 6.040 Euro. Sein Arbeitgeber behielt daraufhin den letzten Monatslohn des inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses und Provisionen ein. Darüber hinaus verlangte er Schadenersatz für die gestohlenen Handys. Der ehemalige Angestellte zog vor Gericht und forderte die ausstehenden Gelder. Zu Recht! Denn dem Arbeitnehmer war nur leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so dass er nicht haftet. Außerdem lehnte das Gericht einen Schadenersatzanspruch ab, die Lohnansprüche durfte der Arbeitgeber ebenfalls nicht aufwiegen, erklären ARAG Experten (ArbG Oberhausen, Az.: 2 Ca 1013/11).
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