Volksbank Friedrichshafen in DG-Sache auch in zweiter Instanz chancenlos

30 Nov

Die Volksbank Friedrichshafen akzeptierte ihre Verurteilung zur Schadensersatzzahlung zugunsten eines DG30-Anlegers nicht und legte Berufung zum OLG Stuttgart ein.

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Bereits in erster Instanz fiel die Volksbank durch ungewöhnlich schwachen Sachvortrag auf und suchte ihr Heil in einmaligen Verzögerungstaktiken.

Insgesamt drei Verhandlungstage waren vor dem Landgericht Ravensburg vonnöten. Spät wurde durch die Volksbank der DZ Bank der Streit verkündet, so dass ein zweiter Termin nötig wurde, um den „Streithelfern“ rechtliches Gehör zu verschaffen, obwohl im Termin seitens der Streithelferin nichts gesagt wurde und dieser allein zehn Minuten andauerte. Wegen einer unterbliebenen Ladung kam es zum dritten Termin. Der vom Gericht abgefragten Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde bankseitig eine Absage erteilt, obwohl das Landgericht Ravensburg den Rechtsstreit schon nach dem ersten Verhandlungstag als Entscheidungsreif im Sinne des Anlegers ansah. „Dann muss Dr. Schulze halt ein weiteres Mal aus Schweinfurt anreisen“, so Rechtsanwalt H. für die Volksbank Friedrichshafen.

Ohne Beweisaufnahme verurteilte das Landgericht Ravensburg die Volksbank sodann zu vollständiger Rückzahlung des Anlagebetrags, was Rechtsanwalt H. nicht akzeptierte. Er legte für die Volksbank Berufung ein und begründete diese abermals eher mäßig.

Das OLG Stuttgart machte nun deutlich, dass die Berufung keine Erfolgsaussichten habe, nachdem es ausführlich und zutreffend die zwischenzeitlich eindeutige Rechtslage dargelegt hatte. Auch würdigte Fas OLG das Prozessverhalten der Volksbank dahingehend, dass es anmerkte, dass die Bank zum einzig potentiell erfolgreichen Aspekt der bankseitig möglichen Verteidigung nichts Relevantes vorgebracht habe und sich stattdessen mit Nebenkriegsschauplätzen wie dem rechtlichen Gehör der Streithelferin abgegeben habe.

Den gerichtlichen Vergleichsvorschlag auf Rückzahlung von 90% der Anlagesumme akzeptierte die Volksbank nicht.

„Besonders bemerkenswert ist, dass der Anwalt der Volksbank Friedrichshafen selbst DG-Anleger vertritt und im Prozess angab, in diesen Verfahren Vergleiche von 1/5 des Anlagebetrages zu schließen“, so der abermals erfolgreiche Schweinfurter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Dr. Michael Schulze. „Solche Vergleiche liegen aber noch unterhalb der ohnehin unangemessenen aber üblichen außergerichtlichen Vergleichsangebote der Genossenschaftsbanken in DG-Sachen“, so Dr. Schulze weiter.

Erneut hat sich gezeigt, dass trotz eindeutiger Rechtslage allein die Beauftragung eines sachkundigen und spezialisierten Anwalts zum Erfolg führt.

„Die Volksbank Friedrichshafen erörtert nunmehr, ob sie Ihre aussichtslose Berufung zurücknehmen wird“, so Dr. Schulze. Ansonsten wird es eben einen weiteren Eintrag auf der wöchentlich längeren Urteilsliste des Schweinfurter Anwalts geben.

Allerdings droht zum 31.12.2011 der Eintritt der absoluten Verjährung, weshalb Betroffene DG-Anleger nicht weiter zuwarten sollten. Für Betroffene Anleger gibt es also mehrere gute Argumente, sich der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „DG-Fonds“ anzuschließen.

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Dieser Text gibt den Sachstand und Beitrag vom 30.November 2011 wieder. Eventuell später eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen Einschätzung führen.



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