Ansprüche aus DDR-Zeiten – Verjährung droht!

28 Dez

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Das bundesdeutsche Recht sieht eigentlich nicht vor, dass im Hinblick auf ein Grundstück unterschiedliches Gebäude- und Grundstückseigentum bestehen kann, da beides eine Rechtseinheit bildet und somit eine einheitliche rechtliche Bewertung verdient. Zu DDR-Zeiten wurden jedoch Nutzungsrechte an Grundstücken verliehen oder zugewiesen, so dass selbständiges Eigentum an Gebäuden, nicht aber an dem jeweiligen Grundstück nach DDR-Recht entstanden ist und fremde Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen von einem Dritten bebaut wurden. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) wurde 1994 erlassen, um unter anderem diese Rechtsverhältnisse regeln. Durch das Gesetz wird die Rechtseinheit wiederhergestellt. Bestanden solche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken nach DDR-Recht, gewährt das SachenRBerG den Berechtigten einen Anspruch darauf, wahlweise entweder das Grundstück zum halben Verkehrswert zu kaufen oder ein Erbbaurecht mit reduziertem Erbbauzins eintragen zu lassen. Ansprüche können zeitlich jedoch nicht grenzenlos geltend gemacht und darum wird es jetzt sogar für Juristen kompliziert: Das SachenRBerG selbst trifft zwar keine Aussage zur Verjährung (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Jahre 1994 betrug die allgemeine Verjährungsfrist BGB in seiner damaligen Fassung 30 Jahre). Durch das im Jahr 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde der § 195 BGB aber neu gefasst und die allgemeine Verjährungsfrist auf drei Jahr herabgesetzt. Nach § 196 BGB neue Fassung gilt aber für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem eine zehnjährige Verjährungsfrist. Nach Artikel 229 § 6 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) begann diese 10-Jahres-Frist nach neuem Recht mit dem 1. Januar 2002 und endet daher mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Denjenigen, die noch Ansprüche nach dem SachenRBerG geltend machen wollen, raten ARAG Experten also dringend, unverzüglich verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Ansonsten droht mit dem Jahreswechsel ein endgültiger Rechtsverlust.



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