Debi Select: erste Klagen gegen Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaft eingereicht

29 Dez

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte hat nunmehr die ersten Klagen gegen diverse Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften eingereicht, die Beteiligungen an den Debi Select Fonds vermittelt haben

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Anleger berichten, dass Ihnen die Beteiligungen an den Debi Select Fonds als absolut sichere Anlageformen vermittelt wurden, bei denen angeblich keine Verlustrisiken bestehen sollten. Zum Teil wurde den von der Kanzlei CLLB vertretenen Anlegern sogar versichert, dass die Beteiligungen jederzeit veräußert werden können und nach Veräußerung das eingesetzte Kapital zurückgefordert werden kann. Die Beteiligungen wurden zudem als Altersvorsorge vermittelt, wie weitere Mandanten berichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Anlageberater im Rahmen des Anlageberatungsvertrags verpflichtet, Anleger vollumfänglich über die jeweiligen Risiken einer Beteiligung aufzuklären.

Bei einer Beteiligung an einer GbR besteht z.B. grundsätzlich eine Vollhaftung mit dem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft. Die Haftung ist im Außenverhältnis grundsätzlich unbegrenzt und erstreckt sich auf alle Verbindlichkeiten der jeweiligen Fondsgesellschaft gegenüber Dritten.

Viele Anleger, die eine Beteiligung an einer Debi Select Fonds GbR gezeichnet haben, wurde Seitens der Anlageberater auf diese Risiken nicht hingewiesen, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt Cocron von der Kanzlei CLLB, die bereits eine Vielzahl von Anlegern der Debi Select vertritt. Dies ergibt sich aus den Gesprächen mit mehreren Anlegern.

Liegt ein Aufklärungsverschulden auf Seiten des Anlageberaters und/oder der Anlageberatungsgesellschaft vor, kommt grundsätzlich eine Rückabwicklung der Beteiligung in Betracht.

Der Anleger ist damit so zu stellen, als hätte er die Beteiligung nie erworben. Weiter ist der Anlageberater für den Fall der Feststellung seiner Pflichtverletzung weiter verpflichtet, den Anleger auch von etwaigen Nachhaftungsansprüchen gegenüber der Fondsgesellschaft freizustellen. Auch die dem Anleger im Zusammenhang mit der Durchsetzung seiner Ansprüche entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten sind im Falle des Obsiegens in voller Höhe vom Anlageberater, bzw. der Anlageberatungsgesellschaft zu ersetzen.

Nach Schilderung der Anleger stehen bei einzelnen Fonds die zugesagten Ausschüttungen seit September 2011 zur Zahlung aus. Die bereits mehrfach angekündigten Zahlungen wurden bis heute nicht bedient. Auch die bereits angekündigte Gesellschafterversammlung wurde bis heute nicht einberufen. Im anderen Fällen hatten Anleger bereits im Jahr 2010 ihre Beteiligung gekündigt. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist somit bereits seit dem 01.07.2011 fällig.

„Trotz Fälligkeit ist eine Zahlung der Forderung Seitens des Fonds bisher nicht erfolgt, so dass zwischenzeitlich diverse Klagen auf Abrechnung und Auszahlung eingereicht werden musste“, erklärt Rechtsanwalt und BSZ e.V. Vertrauensanwalt István Cocron weiter.

Die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte rät daher den Anlegern der Debi Select Fonds, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Für weitere Informationen können sich betroffene Anleger der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Debi Select“ anschließen.



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