Hotelbewertungen sind generell zulässig

25 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die Klägerin betreibt in Berlin ein Hotel/Hostel. Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal im Internet Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Haus der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. Die Nutzer berichteten von zahlreichen Mängeln.

Die kritisierte Hotelbetreiberin vertrat die Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewertung ihres Hauses ein Unterlassungsanspruch zu. Das Gericht entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte umfassende Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das von der Klägerin begehrte allgemeine Bewertungsverbot würde dazu führen, dass das von der Rechtsordnung anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform unmöglich gemacht wird, so die ARAG Experten (OLG Hamburg, Az.: 5 U 51/11).



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