Das Mediationsgesetz kommt

27 Jan

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Die europäische Mediationsrichtlinie hatte den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 21. Mai 2011 gesetzt, um bestimmte Mindestvorgaben für die Mediation in nationales Recht umzusetzen. Weil man sich bei den Beratungen im Bundestag über den Gesetzesentwurf der Regierung uneins war, klappt es mit der Umsetzung hierzulande allerdings nicht fristgerecht. Kurz vor dem Jahreswechsel konnte aber im Bundestag Einigkeit erzielt werden: Am 15. Dezember haben die Abgeordneten das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ beschlossen. Mit dem neuen Gesetz sollen Verfahren der außergerichtlichen Einigung in Deutschland zum ersten Mal auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. ARAG Experten sagen, was es damit auf sich hat.

Die Vorteile

Das neue Gesetz soll zum einen den Parteien helfen, ihre Streitigkeiten eigenverantwortlich zu lösen, zum anderen soll es Gerichtsverfahren vermeiden und so die Justiz entlasten.

Außergerichtliche Mediation

Kernstück des Gesetzes ist das Mediationsgesetz (MediationsG). Es definiert u.a., was „Mediation“ und was ein „Mediator“ ist und beschreibt dessen wesentliche Aufgaben. Daneben wird die Bezeichnung des „zertifizierten Mediatiors“ eingeführt: Als „zertifizierter Mediator“ darf sich künftig bezeichnen, wer eine geeignete Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat. Wie diese Ausbildung auszusehen hat, wird das Bundesjustizministerium bestimmen, das im Gesetz ermächtigt wird, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Außerdem regelt das MediationsG die grundlegende Verschwiegenheitspflicht des Mediators, für die nämlich Ausnahmen gelten, so etwa wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist.

Güterichtermodell

Anders als im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, sieht das jetzt beschlossene Gesetz neben der Mediation außerhalb des Gerichts keine gerichtsinterne Mediation mehr vor. Stattdessen wurden die bislang praktizierten unterschiedlichen Modelle der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Modell des so genannten Güterichters überführt. Das soll für eine klare Grenzziehung zwischen richterlicher Streitschlichtung und außergerichtlicher Mediation sorgen. Dazu wird § 278 a der Zivilprozessordnung (ZPO) mit der Maßgabe ergänzt, dass die Parteien vom Gericht künftig auch für weitere Güteversuche vor einen Güterichter verwiesen werden können. Dieser Güterichter kann – im Unterschied zu den Mediatoren – rechtliche Empfehlungen geben. Vergleichbare Ergänzungen finden sich auch in den Verfahrensordnungen der anderen Gerichtsbarkeiten, so etwa der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit. Die Güterverhandlung vor dem Güterichter wird nur protokolliert, wenn alle Parteien zustimmen.

Mediation – erfolgreich auch ohne Gesetz!

Die ARAG hat die Vorteile der Mediation längst erkannt – bereits seit 2010 enthalten alle Rechtsschutzprodukte des Versicherungsunternehmens die Möglichkeit zur Mediation bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. In 2011 wurden bereits zahlreiche Rechtsstreitigkeiten in die Mediation zur außergerichtlichen Einigung vermittelt und die Kosten übernommen.



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