Transsexualität keine Behinderung

31 Jan

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Transsexualität stellt keine eigenständige Behinderung dar. Auch wenn die geschlechtsangleichende Operation nicht dazu führt, dass eine Transsexuelle den vollständigen körperlichen Zustand einer Frau erreicht, ist dies kein Grund, eine Behinderung anzuerkennen. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 23. Juli 2010 (Az.: L 8 SB 3543/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

Eine Transsexuelle war vor Gericht gezogen, um ihre Transsexualität nach einer geschlechtsanpassenden Operation als Behinderung anerkennen zu lassen. Unter Einbeziehung weiterer Einschränkungen wollte sie einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 zuerkannt haben. Sie argumentierte, dass sie trotz der Operation nicht in der Lage sei, sich als Frau fortzupflanzen und die insoweit bestehenden Einschränkungen besonders berücksichtigt werden müssten.

In erster Instanz stellten die Richter zwar einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft fest. Die Transsexualität selber erkannten sie jedoch nicht als Behinderung an.

Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Transsexualität selbst sei keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB, so die Richter. Die Operation hätte zwar nicht den vollständigen körperlichen Zustand einer Frau herstellen können, doch habe die medizinisch erfolgreiche und komplikationslos durchgeführte Behandlung keine Gesundheitseinschränkung verursacht, die als eigenständige Behinderung anzuerkennen sei.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski (E-Mail)
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
+49 (30) 726152-129



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.