Harvest Swap: Landgericht Magdeburg verurteilt Deutsche Bank

23 Mrz

Pressemeldung der Firma Eurojuris Deutschland e.V.

Mit Urteil vom 13.03.2012 hat das Landgericht Magdeburg die Deutsche Bank zum Schadensersatz verurteilt (Aktenzeichen 9 O 897/11). Streitgegenstand war der sogenannte „Deutsche Bank Balanced Currency Harvest Swap“. Kläger war ein Privatanleger, dessen Schaden ca. € 130.000,00 betrug, der vom Private Wealth Management der Deutschen Bank betreut wurde.

Der Harvest Swap ist eine hoch spekulative Zinswette auf den sogenannten „Balanced Currency Harvest Index“ der Deutschen Bank. Die Deutsche Bank ist dabei selbst der Herausgeber dieses Index. Zugleich ist sie Wettgegner des Kunden und sein Anlageberater, dem der Kunde regelmäßig vertraut.

Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer aus der Kanzlei Rössner/München hierzu: „Es ist schon sehr bedenklich, wenn derjenige, der den Index herausgibt, von dem die Zahlungspflichten des Kunden abhängen, auch zugleich dessen Wettpartner ist und auch noch die Anlageempfehlung hierzu abgibt.“

Das Landgericht Magdeburg hat sich der Urteilsfindung auf die höchstrichterliche Rechtssprechung des Bundesgerichtshofe (BGH) bezogen…

Der BGH hatte mit Urteil vom 22.03.2011 (Az. XI ZR 33/10) entschieden, dass eine Bank bei der Anlageberatung dem Kunden den sogenannten „anfänglichen negativen Marktwert“ offenlegen muss. Zwar ging es im BGH Fall um einen anderen Swap der Deutschen Bank (ein sog. CMS Spread Ladder Swap), aber der Fall konnte übertragen werden.

Das Landgericht Magdeburg führte aus, dass der BGH in seinem Swapurteil grundsätzliche Ausführungen gemacht hatte, die vollständig auf einen Harvest Swap übertragbar sind. So zum Beispiel die allgemeine Feststellung, dass der von der Bank in einen Swap einstrukturierte anfängliche negative Marktwert die Integrität der Beratungsleistung in Zweifel zieht.

Das Landgericht Magdeburg konnte auch zum Harvest Swap feststellen, dass die unstreitig fehlende ausdrückliche Aufklärung über den generierten negativen Marktwert eine Pflichtverletzung der Deutschen Bank darstellte.

Die Deutsche Bank handelte zudem schuldhaft, weil ihr die Aufklärungspflicht spätestens seit dem Kick-Back-Urteil des BGH vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) bekannt sein musste. Ein Rechtsirrtum der Bank, also an die Möglichkeit der Annahme, dass man seitens der Bank im Einklag mit dem geltenden Recht gehandelt habe, sei nicht gegeben. Die Deutsche Bank hätte die Rechtslage sorgfältig prüfen müssen.

Zuvor hatten bereits die Landgerichte Berlin (Az. 10 O 122/11 und 21 O 409/11) und Wuppertal (Az. 3 O 270/11) die Deutsche Bank wegen ihrer umstrittenen Index Swaps (DB Balanced Currency Harvest Index und DB Long Short Momentum Index) zum Schadensersatz verurteilt.

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