Magical Productions GmbH & Co. KG (Rush Hour 2) Investoren droht Aberkennung steuerlicher Verlustzuweisungen

26 Mrz

Investoren des Medienfonds Magical Productions GmbH & Co. KG (Rush Hour 2, Hannover Leasing Fonds Nr. 142) droht Aberkennung steuerlicher Verlustzuweisungen. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen erfolgt taggenau.

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Die Aussichten von Medienfonds-Investoren, ihre Schadenersatzansprüche gegen das Emissionshaus Hannover Leasing sowie gegen die fremdfinanzierende Bank gerichtlich durchzusetzen, sind Erfolg versprechend; der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München, den die BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht Ahrens und Gieschen, Rechtsanwälte in Partnerschaft, am Jahresende 2011 erhielt, bestätigt den Verdacht, dass ein wesentlicher Teil der Investorengelder nicht zur Herstellung von Filmprojekten verwendet wurde. Steuernachzahlungen nebst Nachzahlungszinsen wären für Investoren die Konsequenz. Nach dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München ist der Medienfonds Magical Productions GmbH & Co. KG (HL Fonds Nr. 142) auch betroffen.

Der strafrechtliche Ermittlungsbericht der Münchener Steuerfahndung dokumentiert, dass bereits in den Jahren 2000 und 2001 bei Hannover-Leasing-Medienfonds Zahlungsströme gewählt wurden, die das von den Investoren aufgebrachte Eigenkapital nicht in die Filmproduktion, sondern auf Bankkonten – zum Beispiel auf Bankkonten der Landesbank Hessen Thüringen oder einer Tochtergesellschaft – lenkten. Grundlage war ein vergleichsweise kompliziertes Finanzvehikel namens ‚NPV-Letter‘, das zwischen Hannover Leasing und der Hessischen Landesbank ausgehandelt und letztlich der Produktionsfirma vorgegeben wurde. Die Steuerfahndung kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass die Fondsgesellschaft bei der Filmproduktion bestenfalls als Koproduzent auftrat; es sei von vornherein beabsichtigt gewesen, in die Filmproduktion lediglich einen geringfügigen, zuvor festgelegten Betrag zu investieren und die verbleibenden Fondsmittel bei der Hessischen Landesbank quasi wie Festgeld so anzulegen, dass eine Auszahlung an den Fonds nach Ablauf der Fondslaufzeit erfolgen sollte. Die Steuerfahndung spricht deshalb dem Fonds die Herstellereigenschaft und die Gewinnerzielungsabsicht mit der Folge ab, dass den Investoren die zuerkannten steuerlichen Verlustzuweisungen rückwirkend wieder aberkannt würden. So heißt es im strafrechtlichen Ermittlungsbericht des Finanzamts München, Steuerfahndungsstelle, Auftragsbuch-Nr. 502/07, Seite 79:

„Ermittlungen der Steuerfahndung haben ergeben, dass das Studio A eigenständig und ohne Beteiligung oder Einflussnahme der Fondsgesellschaft der Hannover Leasing den Film (…) finanziert, hergestellt und verwertet hat. Die Fondsgesellschaft der Hannover Leasing kann daher nicht Herstellerin des Films (…) sein.

Investoren müssten die erhaltenen Steuervorteile an das zuständige Wohnsitzfinanzamt zurückzahlen – und zwar zuzüglich Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr seit dem Jahr der Zeichnung.

Mit der Werbung, eine verbindliche Auskunft liege bezüglich des steuerlichen Konzeptes vor, wurde irrig die Fehlvorstellung erweckt, dass das steuerliche Konzept bereits vollständig anerkannt sei. Sollten die „NPV-Letter“ nicht Gegenstand der verbindlichen Auskunft gewesen sein, so basiert die verbindliche Auskunft auf anderen Tatsachen. Sie würde daher keine Bindungswirkung für die Finanzverwaltung entfalten.

Der strafrechtliche Ermittlungsbericht legt dar, dass die Rolle der Tochter der Hessischen Landesbank, der Helaba Dublin Landesbank Hessen Thüringen International, sich nicht auf die Fremdfinanzierung beschränkte; der Helaba Dublin sei als Finanzierungspartner des Fonds das hohe steuerliche Risiko der tatsächlich gewählten Fondsstruktur von Anfang an bewusst gewesen. Insofern würde diese neben der Fondsgesellschaft aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs, der Investoren nicht offenbart wurde, haften.

Wenn Sie als Gesellschafter Ende 2002 der Fondsgesellschaft beigetreten sind, so verjähren Ihre Ansprüche taggenau zehn Jahre später. Das heißt, sie können nicht mehr durchgesetzt werden. Insofern wird Investoren des Medienfonds „Rush Hour 2“ in Anbetracht der drohenden Aberkennung steuerlicher Verlustzuweisungen empfohlen, zeitnah den Rechtsrat eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuholen. Verjährungshemmende Maßnahmen gegen die Initiatoren und die fremdfinanzierende Bank sollten in Form der Klageerhebung oder der Einleitung eines Güteverfahrens rechtzeitig ergriffen werden.

Es bestehen daher gute Gründe, der BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Hannover Leasing/ Magical Productions GmbH & Co. KG (Rush Hour 2“ beizutreten.



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