Wenn die Dessous nicht gefallen

26 Mrz

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen der Ware gibt es grundsätzlich nicht. Gegebenenfalls muss ein solches beim Kauf ausdrücklich vereinbart werden. Darüber informiert die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 27. Dezember 2011 (AZ: 155 C 18514/11).

Die Frau kaufte in einem Dessous-Geschäft einen Bikini, einen Slip und eine Corsage für insgesamt knapp 350 Euro. Zwei Tage später brachte ihr Ehemann die Sachen zurück und wollte den Kaufpreis erstattet haben. Die Geschäftsinhaberin weigerte sich. Die Kundin dagegen behauptete, man habe ihr die Möglichkeit der Rückgabe eingeräumt, da Slip und Corsage zu einem Brautkleid passen und daher farblich abgestimmt werden sollten. Die Klage der Kundin hatte keinen Erfolg.

Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gebe es grundsätzlich nicht. Dieses müsse vertraglich vereinbart werden. Die Klägerin habe jedoch eine solche Vereinbarung nicht beweisen können.

Darüber hinaus wiesen die Richter darauf hin, dass es in der Regel kein Recht auf Umtausch von Unterwäsche gebe: Die Anprobe der Wäsche mache es unter Umständen unmöglich, die Ware wieder in das Verkaufssortiment aufzunehmen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de



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