Identitätsermittlungskosten als ersatzfähiger Schaden

29 Mrz

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Tankt ein Autofahrer an einer SB-Tankstelle und fährt ohne zu bezahlen davon, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. Denn der Kunde, der an der Tankstelle den Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber bzw. unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff, erläutern ARAG Experten den rechtlichen Vorgang. In einem Supermarkt kann die entnommene Ware problemlos wieder zurückgelegt und anschließend an einen anderen Kunden verkauft werden. Nach der Verkehrsanschauung führt deshalb allein die Entnahme der Ware aus dem Regal noch nicht zu den Bindungswirkungen eines Kaufvertrages. An der Selbstbedienungstankstelle wird durch das Einfüllen des Kraftstoffs in den Tank hingegen ein praktisch unumkehrbarer Zustand geschaffen. Das begründet, dass es sich bei eventuell nötigen Ermittlungen zur Feststellung der Person um einen ersatzfähigen Schaden handelt. Das bedeutet, der säumige Kunde muss nicht nur den Kraftstoff, sondern auch das Ermittlungsverfahren, das zu seiner Feststellung geführt hat, bezahlen (BGH, Az. VIII ZR 171/10).



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