Streichung des Sterbegeldes ist zulässig

4 Apr

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Im Rahmen einer Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wurde Beschäftigten des öffentlichen Dienstes neben einer Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrente auch ein Sterbegeld gewährt. Einen Anspruch auf Sterbegeld hatten die Hinterbliebenen der Versicherten sowie die Versicherten selbst für den Fall, dass ihr Ehepartner verstarb. Mit einer Neufassung der Satzung stellte die VBL die Zahlung des Sterbegeldes stufenweise ein. Ab dem Jahr 2008 wurde die Leistung gar nicht mehr erbracht. Diese Regelung ist trotz erheblicher Proteste laut ARAG Experten Verfassungskonform. „Diese Neuregelung diente der finanziellen Konsolidierung der VBL und damit der Zukunftssicherung der Altersversorgung für den öffentlichen Dienst, da ein erheblicher, die Finanzierbarkeit der Altersversorgung infrage stellender Kostenanstieg zu erwarten war. Zur Erreichung dieses Zwecks war die Abschaffung des Sterbegeldes geeignet und erforderlich“, urteilte denn auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Az.: 1 BvR 2624/05).



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