Das schiefe Tattoo

23 Mai

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Das Stechen eines Tattoos geschieht auf der Basis eines Werkvertrags. Das bedeutet, dass im Falle einer Reklamation der Kunde dem Tattoostecher die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muss. Anderenfalls hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Rückzahlung des Honorars. Darüber berichtet die Deutsche Anwaltauskunft und verweist auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 17. März 2011 (AZ: 213 C 917/11).

Eine 17-jährige Frau ließ sich ein Kreuz auf ihr Handgelenk tätowieren. Den Preis von 50 Euro bezahlte sie von selbstverdientem Geld. Nach etwa einer Woche reklamierte sie das Tattoo. Es sei schief, weswegen sie es auf Kosten des Tattoostudios entfernen lassen wollte. Der Studiobetreiber lehnte dies ab. Die Tätowierung sei in Ordnung. Er vermutete, die Kundin habe selbst versucht, das Tattoo zu entfernen, da es extrem ausgewaschen und mit einer Kruste überzogen sei. Er bot an, das Tattoo nachzubessern. Das lehnte die Kundin ab. Sie verlangte die Zahlung von 849 Euro, nämlich die Rückzahlung ihrer 50 Euro und die Kosten für eine Laserbehandlung in Höhe von 799 Euro. Ihre Klage vor Gericht blieb jedoch erfolglos.

Sie könne weder Schadensersatz noch die Rückzahlung des gezahlten Preises verlangen, so die Richter. Bei dem Tätowiervertrag handele es sich um einen Werkvertrag. Anspruch auf Schadensersatz oder Rückzahlung hätte die Kundin daher nur, wenn sie dem Studiobetreiber zuvor die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben hätte. Dagegen spreche auch nicht, dass die Nachbesserung einen neuen Eingriff in den Körper beinhalte. Die Tätowierung habe dem Wunsch der Kundin entsprochen. Bei der Nachbesserung gehe es gerade darum, diesen Wunsch in der von ihr gewollten Art und Weise auszuführen. Auch Schmerzensgeld stehe ihr nicht zu. Die Frau habe selbst in den Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit eingewilligt. Dabei spiele keine Rolle, dass sie noch minderjährig gewesen sei, da es hier nicht auf die Geschäftsfähigkeit, sondern auf ihre natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ankomme. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass der Vertrag zwischen Kundin und Tattoostudio wirksam sei. Zwar sei die Frau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch minderjährig gewesen und der Vertrag sei auch nicht nachträglich von den Eltern genehmigt worden. Sie habe aber die Kosten aus eigenen Mitteln bestreiten können, da sie über monatliche Einkünfte in Höhe von 200 Euro verfüge.

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