Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

30 Mai

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Eine positive Schlussformel gehört nicht zum gesetzlich geschuldeten Teil des Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitnehmer hat daher keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche Formulierung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 (AZ: 21 Sa 74/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Ein ehemaliger Marktleiter stritt mit seinem Arbeitgeber um Formulierungen im Arbeitszeugnis. Dazu gehörte auch die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute“. Der Kläger verlangte dagegen die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“ Er habe Anspruch auf eine vollständige Schlussformulierung, da eine fehlende oder unzureichende „Wunschformel“ ein gutes Zeugnis entwerte. Fehlten solche Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis, zögen viele potentielle Arbeitgeber negative Schlüsse.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ein Arbeitszeugnis dürfe in der Tat keine „geheimen“ Merkmale enthalten, aus denen man schließen könne, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut des Zeugnistextes. Auch Auslassungen seien unter Umständen solche unzulässigen Geheimzeichen. Dies gelte jedoch nur für den gesetzlich festgelegten Teil des Zeugnisses, also etwa die Leistungs- und Führungsbeurteilung, nicht jedoch für Schlusssätze. Zwar könnten diese die objektiven Zeugnisaussagen etwa über die Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigen oder relativieren. Daher müssten sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen. Positive Schlusssätze erhöhten die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers. Ein Zeugnis werde durch sie also aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise „entwertet“. Zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers beim Verfassen der Arbeitszeugnisse gehöre auch die Entscheidung, ob er das Zeugnis um Schlusssätze anreichere.

Informationen und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de.



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.