Hohes Schmerzensgeld für ärztlichen Behandlungsfehler bei viereinhalbjährigem Kind

31 Mai

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Einem Kind, das infolge ärztlicher Behandlungsfehler in einem Krankenhaus schwerste gesundheitliche Schäden erlitten hat, steht ein hohes Schmerzensgeld zu. Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012 (AZ: 20 U 157/10) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Ein viereinhalb Jahre altes Kind hatte sich bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Bei der Operation am Unfalltag kam es infolge ärztlichen Fehlverhaltens zu Komplikationen, die zu einem schweren Hirnschaden führten. Das Kind, seitdem zu 100 Prozent schwerbeschädigt (Pflegestufe III), leidet an erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und an einer Lähmung aller vier Gliedmaßen. Es wird über eine Sonde ernährt und ist auf ständige Pflege angewiesen. Mit einer Genesung ist nicht zu rechnen. Das Gericht hat dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 650.000 Euro zugesprochen.

Nach Auffassung der Berliner Richter sind Zahlungen in dieser Gesamthöhe angemessen. Ein hohes Schmerzensgeld rechtfertige sich daraus, dass eine Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der schicksalhaften Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei möglich, dass ihm die Beschränktheit und Ausweglosigkeit seiner jetzigen Situation bewusst sei. Dies unterscheide den Fall von den sogenannten „Geburtsschadensfällen“. Der zuerkannte Betrag sei zum Teil als Schmerzensgeld, zum Teil als Schmerzensgeldrente zu zahlen.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Littenstraße 11
10179 Berlin
Telefon: +49 (30) 726152-0
Telefax: +49 (30) 726152-190
http://www.anwaltverein.de

Ansprechpartner:
Swen Walentowski (E-Mail)
Pressesprecher Deutscher Anwaltverein
+49 (30) 726152-129



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.