Achtung bei „Schnäppchentouren“ im Ausland – Einkäufe müssen beim Zoll angemeldet werden

1 Jun

Pressemeldung der Firma Bundesministerium der Finanzen

Oft werben Reiseanbieter bereits im Prospekt damit. Der Besuch einer Ledermodenschau, die Besichtigung einer Schmuckmanufaktur oder der Ausflug zu einem Teppichknüpfinstitut. Kauft der Urlauber dann ein, muss er die Ware bei der Wiedereinreise nach Deutschland verzollen.

Weil Touristen hierüber im Urlaubsland gar nicht oder mutmaßlich gezielt falsch informiert wurden, bearbeitet der Zoll derzeit bundesweit tausende Strafverfahren wegen Schmuggels. Die Vorgeschichte ist immer dieselbe:

Den Urlaubern wird noch im Ausland suggeriert, bereits beim Kauf seien alle Zollformalitäten erledigt und die Einreise ohne Meldung beim Zoll möglich. Auch wären keine Einfuhrabgaben zu zahlen.

In diesem Zusammenhang stellt der deutsche Zoll ausdrücklich klar:

Reisemitbringsel, Urlaubseinkäufe und dergleichen sind in jedem Fall bei der Rückreise aus einem Land außerhalb der Europäischen Union beim deutschen Zoll anzumelden.

Von dieser Pflicht können den Urlauber weder ausländische Behörden noch Reiseveranstalter oder Verkäufer entbinden! Auch gibt es keine ausländischen Dokumente, die den Reisenden von der Anmeldepflicht befreien, eben so wenig eine Vorauszahlung der Einfuhrabgaben im Ausland. Zuständige Behörde ist allein die deutsche Einreise-Zollstelle.

Ab welchem Warenwert zu verzollen ist, welche Sonderregelungen es gibt und was gar nicht mitgebracht werden darf, darüber kann man sich im Internet unter www.zoll.de oder bei jeder Flughafenzollstelle in Deutschland informieren.



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