DEGI International nicht zur Altersvorsorge geeignet

22 Jun

Gericht holt ein Sachverständigengutachten ein zur Frage der Geeignetheit dieser Fondsbeteiligung zur Altersvorsorge.

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

In einem von der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte – Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vor dem Landgericht Wiesbaden geführten Verfahren wegen des seinerzeit von der Allianz bzw. der Allianz Global Investors (nachfolgend Aberdeen Kapitalanlagegesellschaft mbH) vertriebenen offenen Immobilienfonds „DEGI International“ (WKN 800799) hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt zur Frage der Geeignetheit dieser Fondsbeteiligung zur Altersvorsorge.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige sollte insbesondere Stellung nehmen zu den Angaben der Allianz Global Investors, ob der DEGI International der Risikoklasse 1 zuzuordnen sei oder ob dieser nicht erhöhte Risiken aufwies und daher bspw. als sichere Kapitalanlage, insbesondere zum Zwecke der Altersvorsorge ungeeignet sei.

In seinem Gutachten verweist der Sachverständige u.a. auf die durchaus erheblichen Risiken des Immobilienfonds, die sich sowohl aus dem tatsächlichen Immobilienbestand wie auch aus der extrem hohen regionalen Konzentration auf Europa und insbesondere Frankreich ergeben, wie auch auf den bereits damals erheblichen hohen Verschuldungsgrad des Fonds von über 36 %. Weiter weist der Sachverständige darauf hin, dass auch bereits im Frühjahr 2008 eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Rücknahmeaussetzungen festzustellen war, über die potenzielle Anleger hätten informiert werden müssen.

Der gerichtliche Sachverständige hat in dem nunmehr vorliegenden Gutachten eindrucksvoll die Rechtsauffassung der BSZ e.V. Anlegerschutzkanzlei hünlein rechtsanwälte bestätigt, wonach „es sich bei dem DEGI International um eine relativ riskante Variante eines offenen Immobilienfonds, der – zum Erwerbszeitpunkt – sowohl erhebliche Schwankungs-, Ausfallrisiken und hohe Liquidierbarkeitsrisiken beinhaltete“ handelt. Weiter hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Zuordnung in die Risikoklasse 1 auch Anfang 2008 nicht sachgerecht bzw. vertretbar war. Vielmehr hätte der DEGI International in die Risikoklasse 3 eingestuft werden müssen.

Insgesamt besteht danach kein Zweifel mehr, dass die von der Kanzlei vertretene Klägerin, der diese Fondsbeteiligungen ausdrücklich zum Zwecke der Altersvorsorge wie u.a. auch mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit des Anlagebetrages verkauft worden war, falsch beraten worden war und daher Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung der erworbenen Fondsbeteiligung hat. Dies bedeutet, dass die Klägerin die erworbenen Fondsanteile zurückgeben kann gegen Rückzahlung ihres Anlagebetrags einschließlich einer angemessenen Verzinsung sowie Erstattung aller ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das vorliegende gerichtliche Gutachten maßgebliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und Grundlage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sein kann in all den Fällen, in denen Beteiligungen an dem DEGI International als geeignet zur Altersvorsorge und/oder mit der Zusicherung jederzeitiger Verfügbarkeit der angelegten Gelder beworben und verkauft wurden.

Sollten Sie annehmen, im Zusammenhang mit dem Erwerb solcher Fondsbeteiligungen schlecht oder gar falsch beraten worden zu sein, stehen Ihnen die BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte für eine erste Einschätzung Ihrer Ansprüche und Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadenersatz gerne zur Verfügung.



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