Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte kritisiert das deutsche Reviersystem

26 Jun

Beschwerdeführer vor der Großen Kammer erfolgreich / Reviersystem bleibt grundsätzlich erhalten

Pressemeldung der Firma Deutscher Jagdschutzverband e.V.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass im Fall eines Grundstückseigentümers und Jagdgegners aus Rheinland-Pfalz die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt wurde (Herrmann gg. Deutschland, Nr. 9300/07).

Anders als noch die kleine Kammer des Gerichtshofs in ihrem Urteil vom 20. Januar 2011 im gleichen Verfahren, entschied nun die Große Kammer, dass mit der gesetzlichen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft das Grundrecht auf Schutz des Eigentums verletzt wurde.

DJV-Präsident Hartwig Fischer bedauerte die Entscheidung, betont aber auch, dass der EGMR (wie schon in seinen bisherigen Entscheidungen aus den Jahren 1999 und 2007) die Notwendigkeit der grundstücksübergreifenden Jagd anerkannt hat. Der Gerichtshof hat das Reviersystem mit der Hegeverpflichtung und dem Prinzip der flächendeckenden Bejagung nicht grundsätzlich für unvereinbar mit der Menschenrechtskonvention erklärt.

Eine Beseitigung des bewährten Reviersystems hätte fatale Folgen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Jagd. Sie würde die Bemühungen der Jäger um eine nachhaltige Hege zunichtemachen. Die Beseitigung des Reviersystems fordert der EGMR aber gerade nicht. Der DJV fordert die Regierung von Bund und Ländern auf, nun keine voreiligen Schlüsse zu ziehen, sondern das Urteil erst einmal genau zu analysieren. Der Verband wird sich vernünftigen Lösungen nicht verweigern.

Der Beschwerdeführer war in Deutschland in allen Instanzen – bis hin zum Bundesverfassungsgericht – unterlegen. Daraufhin hat er Beschwerde zum EGMR erhoben. Am 20. Januar 2011 hatte der Gerichtshof bereits entschieden, dass kein Verstoß gegen die Grundrechte vorlag. Dies hat die Große Kammer jetzt anders gesehen. Der DJV hat – ebenso wie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer – als Drittbeteiligter am Verfahren vor dem EGMR teilgenommen.



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