Arbeitgeber muss für Leistungskürzungen einstehen

27 Jun

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Der Kläger war bei der beklagten Firma beschäftigt und erhält von ihr die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Im Einklang mit deren Satzung beschloss die Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit eine verringerte Pensionskassenrente aus. Der Kläger verlangte von der Beklagten Ausgleich und war vor Gericht erfolgreich. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt habe, so das BAG. Auch die Vereinbarung der Parteien, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich ist, steht dem nicht entgegen. Denn die dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstreckt sich laut ARAG nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen (BAG, Az.: 3 AZR 408/10).



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