ARCD: Einspruch per E-Mail nicht zulässig
26 Jul
Keine Gewähr für Mail-Ausdruck bei Gericht / Elektronische Übermittlung nicht grundsätzlich ausgeschlossen
Eine einfache E-Mail ist der falsche Weg für eine Rechtsbeschwerde bei Gericht. Es fehle an der gesetzlich erforderlichen Schriftform, urteilte das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 3. April 2012, über die der ARCD berichtet (Az: S SsRs 294/11).
In dem Fall erhielt ein Autofahrer eine 40-Euro-Geldbuße aufgebrummt, weil er während der Fahrt gegen das Handyverbot verstieß. Der Betroffene legte fristgemäß per E-Mail Rechtsbeschwerde ein. Das Amtsgericht Delmenhorst verwarf den Einspruch aus formalen Gründen mit der Begründung, es fehle „an einem Originalschriftstück, das zumindest beim Absender vorliegt“.
Das OLG Oldenburg bekräftigte in seinem Berufungsurteil auf Juristendeutsch, dass E-Mails bei Gericht „nicht zwingend eine urkundliche Verkörperung erfahren“. Das heißt laut ARCD im Klartext, dass Mails bei Gerichten nicht automatisch ausgedruckt und zu den Akten genommen werden. Das OLG wies auch den Vorwurf des Klägers zurück, das Amtsgericht hätte ihn im Urteil bei der Rechtsmittelbelehrung informieren müssen, dass E-Mails nicht den Anforderungen entsprechen.
Per Fax übersandte Schreiben hingegen sind bei Gerichten längst zugelassen. Eine weitere Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung nennt das OLG Osnabrück in seinem Urteil: Danach können lt. § 110a Ordnungswidrigkeiten-Gesetz (OWiG) Erklärungen, Anträge und Begründungen, die ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, „auch als elektronisches Dokument eingereicht“ werden. Voraussetzung sei, dass sie „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz“ versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sind. Entsprechende Serviceangebote (z. B. E-Brief der Post) sind auf dem Markt. (ARCD)
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