BFH-Urteil: Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

26 Jul

Pressemeldung der Firma ARAG SE

Wer über die Auktionsplattform eBay eine Vielzahl von Artikeln verkauft, muss unter Umständen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen – auch wenn er bei eBay angibt, dass es sich um Privatverkäufe handelt. So lautet das Fazit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). ARAG Experten erläutern die Entscheidung.

Der Fall

Ein Ehepaar hatte über mehrere Jahre bei eBay Gegenstände in unterschiedlichsten Produktgruppen verkauft. In den Jahren 2002 bis 2005 erzielten sie damit Erlöse von jeweils über 20.000 Euro; zum Teil sogar deutlich mehr. Bei der Einstellung der Angebote hatten sie angegeben, dass es sich um Privatverkäufe handelt. Die Erlöse tauchten weder in der Einkommenssteuererklärung des Ehepaars auf, noch hatten die beiden eine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Als das Finanzamt im Rahmen einer Steuerfahndung auf die Verkäufe aufmerksam wurde, erließ es für die Jahre 2003 bis 2005 Umsatzsteuerbescheide. Gegen diese Bescheide klagte das Ehepaar zunächst vor dem Finanzgericht (FG), dann in der Revision vor dem Bundesfinanzhof.

Das Urteil

Der BFH stellte zunächst fest, dass es für die Beurteilung, ob eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegt, auf die Gesamtumstände des Einzelfalls ankomme. Dabei seien verschiedene, nicht abschließend festgelegte Kriterien zu würdigen, die für oder gegen eine Nachhaltigkeit sprechen könnten. Diese Würdigung hätte die Vorinstanz hier zutreffend vorgenommen, so die obersten Finanzrichter. Das FG hatte dabei vor allem auf den erheblichen Organisationsaufwand zum Beispiel die Beschreibung der Artikel, das Anfertigen von Bildern, Überwachung der Auktionen und der Zahlung und letzlich den Versand der Artikel abgestellt, den die Kläger betrieben hätten. Es habe sich deshalb um eine intensive, langfristige Verkaufstätigkeit unter Nutzung bewährter Vertriebsmaßnahmen gehandelt, die umsatzsteuerpflichtig war. Der BFH betonte dann auch, dass die von den Klägern gewählte Einordnung der Auktionen als Privatverkauf keine Rolle spielte: Wer die Merkmale für eine unternehmerische Tätigkeit erfülle, müsse sich auch entsprechend behandeln lassen, so die Richter (BFH, Az.: V R 2/11).



Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:
ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon: +49 (211) 9890-1436
Telefax: +49 (211) 963-2850
http://www.arag.de

Ansprechpartner:
Brigitta Mehring (E-Mail)
Konzernkommunikation, Fachpresse / Kunden PR
+49 (211) 963-2560



Weiterführende Links

Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die Huber Verlag für Neue Medien GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Huber Verlag für Neue Medien GmbH gestattet.

Comments are closed.