Neue Entwicklungen zum Vergaberecht

30 Aug

Jetzt kann eine rechtswidrige Auftragsvergabe auch im Unterschwellenbereich durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich kontrolliert werden

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Der BSZ e.V. wurde von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Axel Widmaier in Heidelberg auf ein im Vergaberecht sehr interessantes und brandaktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hingewiesen, wonach Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auch im Unterschwellenbereich unter erleichterten Bedingungen möglich ist.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 13.06.2012 darauf hingewiesen, dass unterhalb der Schwellengrenzen der §§ 97 ff des GWB die Möglichkeit des Rechtsschutzes in der Zivilgerichtsbarkeit durch Antrag einer einstweiligen Verfügung gegeben ist.

Gerade bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ist es für den einzelnen Interessenten sehr wichtig prüfen zu können, ob sein Angebot in der Tat richtig berücksichtigt worden ist und/oder es sich Fehler oder sonstige sachfremde Erwägungen eingeschlichen haben, welche zu einer falschen Entscheidung und damit auch zu einem Nachteil des betroffenen Bieters führen können. Für einen solchen Fall muss dem Bieter die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, den Zuschlag zu verhindern. In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ausgeführt, dass im vergaberechtlichen unterschwelligen Bereich ein Bieter im Wege des Primärrechtsschutzes die Unterlassung der Zuschlagserteilung begehren kann. Ein Anspruch ergebe sich aus § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog. Eine gerichtliche Überprüfung ist nicht nur auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt. Es sei anerkannt, dass Rechte und Rechtsgüter nicht nur nach vollendeter Verletzung durch Schadenersatzansprüche geschützt werden sollen, sondern schon präventiv gegen drohende Verletzung durch Unterlassungsansprüche.

Bereits der Europäische Gerichtshof (Rs. C 324/98, Teleaustria Verlags GmbH, Slg. 2000, I – 10745, RdnR. 62) hat festgestellt, und dies ist seitdem ständige Rechtsprechung, dass ein Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter auch dann verpflichtet ist, einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn die Schwellenwerte des gemeinschaftlichen Vergaberechts nicht erreicht werden. Auf diese Weise ist der Auftraggeber zur Eröffnung des Dienstleistungswettbewerbes verpflichtet. Das nationale Recht muss gewährleisten, dass die unparteiische Durchführung des Vergabeverfahrens ggf. auch gerichtlich nachgeprüft werden kann.

Betroffene Anbieter sollten daher nicht von vorneherein die „Segel streichen“, sofern das Angebot im Bereich unterhalb der Schwellengrenze des GWB liegt und eine Ablehnung erfolgte. Rechtsschutz kann erlangt werden, wobei in diesen Fällen dringend rechtlicher Rat einzuholen ist, da die Darlegung der Voraussetzungen, z.B. in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, nicht einfach gestaltet sind.

Der BSZ hat daher das Aktionsbündnis „Vergaberecht“ gegründet, in dem betroffene Unternehmer durch fachkundige Rechtsanwälte vorab prüfen lassen können, ob ggf. ihr Verlangen Aussicht auf Erfolg hat bzw. welche die Fristen, die das Gesetz aufstellt, einzuhalten sind.

Für weitere Informationen können sich betroffene Unternehmen dem BSZ e.V. Aktionsbündnis „Vergaberecht“ anschließen.

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BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 30.08.2012 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.



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