Schadenersatzprozess; oder lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach?

31 Aug

Wie die Heidelberger BSZ e.V. Anlegerschutzanwälte Widmaier und Seelig berichten, hat das Oberlandesgericht Köln gleich mehrere Klagen gegen den AWD wegen Prospekthaftung sowie verbotener überhöhter Provisionen (kickback) abgewiesen

Pressemeldung der Firma BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Nach Auffassung der Oberlandesrichter konnte im Rahmen der Beweisaufnahme der klägerische Vortrag nicht bewiesen werden. Hier hat sich leider ein typisches Risiko eines Schadenersatzprozesses, nämlich die Unvorhersehbarkeit von Zeugenaussagen, realisiert.

Die beiden BSZ Vertrauensanwälte aus Heidelberg vereinen Prozesserfahrungen über mehrere Tausend geführter Zivilprozesse, davon viele Dutzend vor Oberlandesgerichten, wobei mehrere davon vom Bundesgerichtshof bestätigt wurden. Auf diesen Erfahrungen gründet sich deren Einschätzung, dass Beweisaufnahmen in Schadenersatzprozessen grundsätzlich schwer vorhersehbar sind und manchmal zu überraschenden Wendungen in einer mündlichen Verhandlung führen können.

Seit vielen Jahren weisen die beiden Vertrauensanwälte daher darauf hin, dass formale Ansatzpunkte, wie etwa ein Widerruf einer Beteiligung wegen falscher Widerrufsbelehrung häufig die für den betroffenen Anleger die sinnvollere Strategie sein kann. Erfahrungsgemäß sind nämlich in sehr vielen Fällen die jeweiligen Beitrittserklärungen oder Zeichnungsscheine zu den von Finanzvertrieben vermittelten Anlagen nicht ausreichend korrekt formuliert. Rechtsfolge ist, dass in Fällen fehlerhafter Belehrungen auch heute noch widerrufen werden kann. Die für Schadenersatzansprüche geltende kurze dreijährige Verjährungsfrist gilt für eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht.

Allerdings sind die Ansprüche von Anlegern im Falle eines Widerrufs von Gesellschaftsanteilen (dies ist bei Immobilien, Medien oder Schiffsfonds regelmäßig der Fall) auf das so genannte Ausscheidungsguthaben beschränkt. Dieses ist häufig deutlich geringer als die eingezahlte Anlagesumme. Allerdings ist nach Auffassung der Heidelberger Vertrauensanwälte es oft aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller den berühmten Spatz in der Hand zu erhalten indem eine Klage auf ein Widerrufsrecht gestützt wird, statt auf die meist schwerer zu erhaltende Taube auf dem Dach (Schadenersatzansprüche) zu setzen.

Erst vor wenigen Wochen haben die beiden Anwälte ein obsiegendes Urteil auf der Basis des Haustürwiderrufsgesetzes bezüglich einer lange zurückliegenden Kapitalanlage gegen eine Fondsgesellschaft vor dem Landgericht Mannheim erzielt. Etwaige Schadensersatzansprüche wären hier zum einen bereits lange verjährt und zum anderen aufgrund der Unwägbarkeit einer Beweisaufnahme auch nur schwer zu erreichen gewesen.

Anleger sollten in jedem Fall vor Einreichung einer Schadensersatzklage genau prüfen wie die jeweilige Beweislage ist. Im Einzelfall kann die gerichtliche Geltendmachung von unverjährten Forderungen durchaus sinnvoll und lohnend sein. Es gilt jedoch immer die Abwägung zu treffen ob nicht, sofern die formalen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ein Widerruf deutlich einfacher und schneller sowie meist sehr viel kostengünstiger als ein reiner Schadenersatzprozess durchgesetzt werden kann. Man hätte dann zumindest den berühmten Spatz in der Hand.

Für die Prüfung von Ansprüchen aus Kapitalanlagen durch Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Anlage gescheitert- was nun?“ gegründet. Es bestehen gute Gründe hier die Interessen zu bündeln und prüfen zu lassen und der Interessengemeinschaft beizutreten.

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Dieser Text gibt den Beitrag vom 31. August 2012 wieder. Hiernach eintretende Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt und können zu einer anderen rechtlichen und auch tatsächlichen Beurteilung führen.

aw+rs



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