Aufklärungspflicht des Mieters über den Verkauf von „Thor Steinar“-Produkten

21 Sep

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Pressemeldung der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Wer ein Ladenlokal mieten und dort ausschließlich Kleidung der Marke „Thor Steinar“ verkaufen möchte, muss den Vermieter darauf hinweisen. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Mietinteressenten die Vorbehalte des Vermieters gegen die vornehmlich von Neonazis gekaufte Kleidung bekannt sind. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Juli 2012 (AZ: 5 U 68/12) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Die Mieterin wehrte sich gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau, mit dem sie verpflichtet worden war, ihr Ladenlokal im Einkaufscenter „Die Kolonnaden“ in Plauen zu räumen, in welchem sie ausschließlich Textilien der Marke „Thor Steinar“ verkaufte.

Ohne Erfolg. Die Vermieterin sei berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, weil die Mieterin die sogenannte vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt habe. Sie hätte die Vermieterin vor Vertragsschluss darüber aufklären müssen, welchen Stellenwert die Textilien der Marke „Thor Steinar“ im Ladenlokal einnehmen sollten. Ihr seien deren Bedenken betreffend den Verkauf von Textilien dieser Marke bekannt gewesen. Die Mieterin wäre daher verpflichtet gewesen, ihre Vermieterin darauf hinzuweisen, dass im Geschäft ausschließlich „Thor Steinar“-Textilien angeboten würden.

Anwältinnen und Anwälte in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de .



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